arbeitsrecht.ms › Betriebsübergang
Transaktionsrecht

Betriebsübergang: Eine Vorschrift, die bei jeder Transaktion mitgedacht werden muss

§ 613a BGB gehört zu den Vorschriften, die Arbeitgeber am häufigsten unterschätzen – und die am teuersten werden, wenn sie zu spät berücksichtigt werden.

Wann ein Betriebsübergang vorliegt

Die Rechtsprechung hat differenzierte Kriterien entwickelt: Es kommt darauf an, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht. Dabei werden Faktoren wie die Übernahme von Personal, Betriebsmitteln, Kunden, Aufträgen und Know-how gesamtbetrachtet. Eine starre Formel gibt es nicht – und genau das macht die Abgrenzung in der Praxis schwierig.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist keine akademische Frage, sondern bestimmt, wer für welche Arbeitsverhältnisse haftet und welche Kosten auf welcher Seite landen.

Das Unterrichtungsschreiben: Schlüsseldokument der Transaktion

Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB).

Die Anforderungen der Rechtsprechung an diese Unterrichtung sind hoch – und die Folgen einer fehlerhaften Unterrichtung erheblich: Das einmonatige Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer beginnt erst mit ordnungsgemäßer Unterrichtung zu laufen. Eine fehlerhafte Unterrichtung kann dazu führen, dass Arbeitnehmer noch Jahre später dem Übergang widersprechen.

Das Unterrichtungsschreiben ist das wichtigste Einzeldokument im gesamten Transaktionsprozess. Fehler hier wirken jahrelang nach.

Haftungsverteilung: Wer zahlt wofür?

Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Veräußerer haftet daneben für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind, noch ein Jahr lang als Gesamtschuldner. In der Praxis wird diese gesetzliche Haftungsverteilung regelmäßig durch vertragliche Freistellungen und Garantien im Unternehmenskaufvertrag ergänzt – aber die gesetzliche Haftung bleibt gegenüber den Arbeitnehmern bestehen.

Kündigungsverbot – und was trotzdem geht

Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Kündigungen aus anderen Gründen – insbesondere betriebsbedingte Kündigungen wegen eines eigenständigen unternehmerischen Konzepts – bleiben zulässig. Die Abgrenzung ist in der Praxis eine der häufigsten Streitfragen. Wer hier sauber argumentieren will, braucht ein dokumentiertes Konzept, das die Kündigung vom Übergang selbst trennt.

Gestaltungsspielräume

Die Strukturierung einer Transaktion als Share Deal vermeidet § 613a BGB vollständig – die Arbeitsverhältnisse bleiben beim selben Arbeitgeber, nur die Gesellschafterstruktur ändert sich. Bei Asset Deals lässt sich über die Abgrenzung der übertragenen Einheiten steuern, welche Arbeitsverhältnisse übergehen. Und der Umgang mit Widersprüchen erfordert eine Strategie, die bereits bei der Vertragsgestaltung mitgedacht wird.

Transaktion oder Umstrukturierung geplant?

Arbeitsrechtliche Begleitung beginnt in der Planung – nicht erst beim Unterrichtungsschreiben.

Kontakt aufnehmen →